Sie haben eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen - beispielsweise - das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke (Bilder, Musik, Filme) vorgeworfen wird und Sie sollen nun einen - in der Regel nicht unbeachtlichen - Betrag an Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz bezahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben? Dann gilt: nehmen Sie das Abmahnschreiben ernst, lassen Sie sich aber gleichermaßen nicht dadurch einschüchtern. Kurz gesetzte Fristen zur Reaktion auf die Abmahnung sowie hohe Forderungen sind die Regel und sollen Ihnen nicht nur einen möglichen Rechtsverstoß verdeutlichen, sondern auch zu vorschnellen und oftmals falschen Handlungen verleiten. Nicht immer sind die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich gegeben, und erst nach einer umfassenden Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Lage kann angemessen auf die Abmahnung reagiert werden.
Das LG Köln hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 29.07.2011 – Az. 28 S 10/11 (Vorinstanz AG Köln – Az.137 C 691/10), entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung fremder Bilder bei eBay eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG erfolgt.
Im konkreten Fall hatte ein Nutzer insgesamt 6 fremde Bilder bei eBay verwendet. Der Kläger hatte deswegen eine Abmahnung ausgesprochen und den Abgemahnten neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Zahlung von 1.800,00 € Schadenersatz sowie zur Erstattung von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.1.92,60 € aufgefordert. Dies wurde von dem Beklagten abgelehnt, dieser wollte lediglich 265,70 Euro Abmahnkosten und 300 Euro Schadensersatz leisten.
Das Gericht hielt den geforderten Schadenersatz für unangemessen. Angemessen wären für die einmalige, nicht geschäftliche, Nutzung der Fotos lediglich 45 Euro Schadensersatz pro Bild. Aufgrund der Sachlage sah das Gericht außerdem die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG als gegeben an, so dass die zu erstattenden Anwaltskosten auf 100,- € zu reduzieren seien.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, da die meisten Gerichte derzeit bei der Anwendung der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG derzeit sehr zurückhaltend sind.
In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.
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